Brand AGB
AGB für unsere Brand Partner
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungsverträge
mit Brandpartnern der
userwerk market solutions GmbH
Ehinger Str. 19
89077 Ulm
(nachfolgend: ums)
gültig ab 01.04.2023
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) der ums gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen mit denen ums einen Dienstleistungsvertrag mit der Bezeichnung „Brandpartner“ als Vertragspartner abgeschlossen hat.
Unsere Dienstleistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der hier wiedergegebenen AGB in ihrer jeweils neuesten Fassung. Diese gelten für alle künftigen Dienstleistungen und Geschäfte, soweit es sich um solche, gleicher Art handelt. Die AGB sind auch im Internet unter https://www.userwerk.com/de/brand-partner-agb/ jederzeit frei abrufbar und können in wiedergabefähiger Form ausgedruckt oder gespeichert werden (PDF Download).
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Brandpartners finden keine Anwendung, auch wenn ums ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Abweichende oder widersprechende Bedingungen gelten also nur, wenn diese von ums als Zusatz zu diesen AGB schriftlich bestätigt wurden. Dieses Bestätigungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn ums in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Brandpartners die Dienstleistung an ihn vorbehaltlos durchführt. Bei Vertragsabschluss bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
2. Vertragsgegenstand
ums generiert durch Kooperation mit Dritten, Leads vorwiegend über Internetinhalte und stellt diese dem Brandpartner zur Verfügung. Ein Lead ist ein Datensatz, der die Bestellung (aus den vom Brandpartner zur Verfügung gestellten Produkten), die im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Adressbestandteilen des Endkunden/Konsumenten und, falls vertraglich vereinbart, die Einwilligung des Endkunden/Konsumenten, seine Adressdaten vom Brandpartner zu Marketingzwecken zu verwenden (Opt-In), beinhaltet.
Die vom Brandpartner zur Verfügung gestellten Produkte werden von ums mittels der von ums in alleinigem Ermessen auszuwählenden Kooperationspartner mit Reichweite im Internet grundsätzlich über alle im Internet üblichen Werbearten, wie etwa Bannerwerbung, PopUps und PopUnder, Gewinnspiele, Co-Registrierungen, Bonus- und Payback- Systeme, E-Mail-Aktionen, White-Label-Shop-Integrationen etc. beworben. Der Umfang, die Art und Weise und die Auswahl der Werbearten und Werbemittel sowie der Einsatz von Zugaben stehen im alleinigen Ermessen von ums. Ferner behält sich ums das Recht vor, weitere Medien und Kanäle für die Produkte des Brandpartners zu erschließen.
Der Brandpartner verpflichtet sich, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen allen gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere die Regelungen des Verbraucherschutzes, wie etwa das Fernabsatzrecht, und die Regelungen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) gewahrt sind.
ums leitet die Angebote in geeigneter Form und in geeignetem Rhythmus an den Brandpartner weiter. ums haftet nicht für den Zugang beim Brandpartner.
ums nimmt von Endkunden/Konsumenten grundsätzlich keine Beschwerden oder Anfragen entgegen, welche ihre Ursache in der Sphäre des Brandpartners haben. Dazu gehören insbesondere die verspätete Auslieferung, die Schlechtlieferung sowie die Nichtauslieferung des jeweiligen Produkts. ums verweist den Endkunden/ Konsumenten deshalb bei allen Beschwerden oder Anfragen, welche ihre Ursache in der Sphäre des Brandpartners haben, an den Brandpartner weiter. Der Brandpartner hat die Beschwerde oder Anfrage des Endkunden/Konsumenten umgehend zu bearbeiten und ums auf dessen Verlangen über den jeweiligen Stand der Bearbeitung unverzüglich Auskunft zu erteilen.
3. Vergütung
Die jeweilige Vergütung bestimmt sich nach dem Dienstleistungsvertrag mit dem Brandpartner und ist netto zzgl. der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu verstehen. Die Rechnungen von ums sind sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Rechnungsstellung durch ums erfolgt monatlich rückwirkend.
ums kann die ihr obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrags erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Brandpartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB bleibt unberührt.
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Brandpartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ums nicht bestritten werden.
4. Storni
Der Brandpartner ist berechtigt, die von ums zur Verfügung gestellten Leads zu stornieren. Hierzu werden vertraglich festgelegte Abschläge pro Rechnungsstellung vereinbart.
Mit der Abschlagszahlung sind folgende Gründe für eine Stornierung abgedeckt:
Der Endkunde/Konsument ist bereits Kunde beim Brandpartner und bezieht das Produkt derzeit.
Der Endkunde/Konsument hat in den vergangenen sechs Monaten bereits ein Produkt vom Brandpartner erhalten und unterliegt noch einer Karenzzeit, in der keine weiteren Bestellungen dieses Produkts möglich sind.
Der Endkunde/Konsument ist Brandpartnerseitig gesperrt, z. B. als Nichtzahler bekannt.
Das Angebot ist postalisch unvollständig oder falsch oder der Endkunde/Konsument erweist sich als unter der genannten Adresse unbekannt (nicht zustellbar)
Das Angebot wird durch den Endkunden/Konsumenten innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Angebote von Minderjährigen sowie nicht geschäftsfähigen Personen.
5. Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrages ist unbefristet und beginnt mit der Unterzeichnung des Vertrages durch beide Parteien. Der Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund wird hiervon nicht berührt.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
6. Haftungsfreistellung
Sollte eine Partei für eine Handlung, die die jeweils andere Partei im Rahmen der Angebotsgewinnung oder anderer zur Vertragsausführung notwendigen Handlungen vorgenommen hat, von Dritten haftbar gemacht werden, so verpflichten sich die Parteien, sich auf erstes Anfordern der in Anspruch genommenen Partei gegenseitig von allen derartigen Ansprüchen freizustellen und den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die verletzende Partei trägt ebenfalls gegen Nachweis die notwendigen Aufwendungen, die die jeweils andere Partei für die zweckentsprechende, ortsübliche und angemessene Verteidigung gegen derartige Ansprüche getragen hat.
7. Haftung von ums
Die Haftung von ums auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmöglichkeit, Verzug, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 7 eingeschränkt.
ums haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind diejenigen Pflichtverletzungen, welche die Erreichung des Vertragszwecks gefährden sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit ums gem. Ziffer 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die ums bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die ums bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder Angestellten von ums.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von ums für Schäden auf einen Betrag in Höhe der Vergütung begrenzt, der für die schadensursächliche Leistung von ums vereinbart ist.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von ums.
Die Einschränkungen dieser Ziffer 7 gelten nicht für die Haftung von ums wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Vertraulichkeit
Jede Partei pflegt bei der Vertraulichkeit der ihr von der anderen Partei überlassenen vertraulichen Unterlagen, Informationen und Muster die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Die Parteien stehen einander dafür ein, dass ihre Mitarbeiter und ihre externen Berater zu entsprechender Geheimhaltung verpflichtet werden, soweit dies noch nicht der Fall ist. Soweit externe Berater eines Vertragspartners einer gesetzlichen oder standesrechtlichen Pflicht zur Berufsverschwiegenheit unterliegen, brauchen sie nicht gesondert verpflichtet zu werden.
Jede Partei wird alle ihr von der anderen Partei zur Kenntnis gebrachten Informationen vertraulich behandeln und sie – außerhalb der von dieser Vertraulichkeit gestatteten Fällen – Dritten nicht zugänglich machen. Das gilt nicht, soweit diese Informationen der jeweiligen Partei nachweislich bereits vorher bekannt waren oder allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies die Partei zu vertreten hat oder die Informationen der Partei von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung mitgeteilt werden oder aufgrund einer bindenden behördlichen oder richterlichen Anordnung oder eines Gesetzes zu offenbaren sind.
9. Nebenabreden, Regelungslücken
Im Einzelfall ausdrücklich von den Parteien getroffene individuelle Vereinbarungen haben – soweit sie nach Abschluss des Vertrages zustande kamen – in jedem Fall Vorrang. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder – wenn ein solcher nicht vorliegt – die schriftliche Bestätigung von ums an den Brandpartner maßgeblich. Für die Wahrung der Schriftform sind E-Mails ausreichend.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
10. Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen, z.B. die Zahlung des Brandpartners, ist Ulm.
Die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ums und dem Brandpartner unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Beziehung zwischen ums und dem Brandpartner einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als ausschließlicher Gerichtsstand Ulm vereinbart, sofern der Brandpartner Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. ums ist allerdings auch berechtigt, den Brandpartner auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.